Alles zu De-minimis
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1. Was sind De-minimis-Beihilfen?
De-minimis-Beihilfen sind bar zu gewährende Investitions-Zuschüsse des Bundes und Teil des sogenannten Harmonisierungs-Volumens für die Mauterhöhung (seit 1. Januar 2009). Sie sind für jedes Förderjahr erneut zu beantragen, können jedoch für einzelne Maßnahmen nicht mehrfach in Anspruch genommen werden. Wer also auf einen berechtigten Förderantrag verzichtet, der verzichtet auf einen zusätzlichen Ausgleich für die erhöhten Mautgebühren – zusätzlich, weil man durch die Nachrüstung mit einem Partikelfilter ohnehin schon Maut spart.
Durch die De-minimis-Förderung reduzieren sich also die Investitionskosten für einen Partikelfilter erheblich – ungeachtet der Mautersparnisse, des gesteigerten Fahrzeug-Wiederverkaufswertes und der Grünen Feinstaubplakette.
Grundsätzlich müssen Beihilfen oder Subventionen eines EU-Mitgliedsstaates an ein Unternehmen von der Europäischen Kommission genehmigt werden, wenn sich diese wettbewerbsverzerrend auswirken könnten. Ausnahme sind die „De-minimis-Beihilfen“. Diese „Kleinbeihilfen“ müssen wegen ihres geringen Volumens nicht von der EU genehmigt werden. Erst seit 2007 kommen auch Unternehmen des Straßentransportsektors in den Genuss dieser Beihilfen. Voraussetzungen und Bedingungen sind in der europäischen De-minimis-Verordnung vom 15. Dezember 2006 geregelt. National behandelt die vom Bundesverkehrsministerium erlassene „Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen“ die Grundlagen der Förderung.
2. Wie hoch sind die De-minimis-Beihilfen?
Die Verordnung ermöglicht Unternehmen des Güterkraftverkehrs (gewerblicher Güterkraftverkehr und Werkverkehr) einen nicht zurück zu zahlenden Zuschuss für bestimmte Maßnahmen in Höhe von jährlich bis zu 33.000 Euro, maximal aber 100.000 Euro in drei Steuerjahren. Der Förderhöchstbetrag ist dabei abhängig von der Unternehmensgröße. Als Kriterium für diese Größe gilt die Anzahl der auf das Unternehmen zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge zu einem bestimmten Stichtag. Für das Förderjahr 2010 ist dies der 31. Oktober 2009.
Investitionen in neue Fahrzeuge dürfen mit der De-minimis-Beihilfe allerdings nicht getätigt werden.
3. Was bedeutet die neue Fördergrenze von 90% der zuwendungsfähigen Kosten?
Der Gesetzgeber will damit erreichen, dass bei jeder Maßnahme das durchführende Unternehmen mindestens 10% als Eigenanteil selbst trägt. Das ist bei der Filternachrüstung in aller Regel der Fall, so dass Sie den Höchstbetrag ausschöpfen können.
4. Welche Unternehmen können Beihilfen beantragen?
Solche, die Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) durchführen (gewerblicher Güterkraftverkehr und Werkverkehr) und Eigentümer oder Halter von in der Bundesrepublik zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen sind. Mit anderen Worten Straßentransportunternehmen.
Eine Förderung erhalten also Sie, nicht wir! Deshalb müssen Sie die De-minimis-Beihilfe auch beantragen.
Als „schwere Nutzfahrzeuge“ gelten Fahrzeuge, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt.
5. Was wird gefördert?
Laut Wortlaut der Richtlinie „fahrzeug- und personenbezogene Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Effizienzsteigerung im Unternehmen“. Was zu den einzelnen Maßnahmen gehört, dazu gibt es eine mehrseitige Anlage zur Förderrichtlinie.
Im Klartext: Die Anschaffung/ Ersatzbeschaffung/ Installation von Rußfiltern wird als fahrzeugbezogene Maßnahme mit bis zu € 3.600 je Fahrzeug gefördert.
6. Wer ist für die Annahme, Bearbeitung und Bewilligung der Anträge auf Förderung zuständig?
Das BAG (Bundesamt für Güterverkehr). Hier stehen die entsprechenden Anträge zur Verfügung. Sie können auf dem Postweg beim BAG (Postfach 190180, 50498 Köln) angefordert oder online unter folgendem Link abgerufen werden:
www.bag.bund.de
7. Welche Fristen sind für die Antragstellung zu beachten?
Die Anträge müssen spätestens bis zum 31. März des Jahres gestellt werden, in dem mit der zu fördernden Maßnahme begonnen werden soll. Für die laufende Förderperiode 2010 wurde die
Antragsfrist bis zum 30. Juni 2010 verlängert.
Beim 30. Juni 2010 handelt es sich also um eine Ausschlussfrist. Wer bis zu diesem Datum keinen Förderantrag gestellt hat, verliert unweigerlich die Fördermöglichkeit für das Jahr 2010. Die Förderung verfällt ungenutzt.
8. Welche Angaben und Unterlagen sind zur Antragstellung erforderlich?
Sie benötigen:
- einen vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antragsvordruck.
- In diesem muss auch der Bestand an schweren Nutzfahrzeugen im Unternehmen zum 31. Oktober 2009 nachgewiesen werden: entweder durch eine Fahrzeugaufstellung der Straßenverkehrsbehörde oder Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers oder durch Bescheid über die Kfz-Steuer oder die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein);
- die Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer De-minimis-Beihilfe.
Die Förderung erfolgt als Budgetzusage auf der Grundlage des unternehmensbezogenen Förderhöchstbetrages. Eine konkrete Benennung der vorgesehenen Maßnahmen bei Antragstellung ist nicht mehr erforderlich.
Sollten Sie
Hilfe benötigen, so wenden Sie sich bitte an unsere
- Hotline unter +49 (0)22 44 . 91 80 40 oder
- per eMail an info@twintec.de, alternativ an die
- Beratungsstelle des BAG unter +49 (0)221 . 5776-2699 (montags bis donnerstags 9 - 15 Uhr / freitags 9 - 14.30 Uhr), E-Mail: info.foerderprogramme@bag.bund.de
9. Wann kann mit der Maßnahme begonnen werden?
Nicht bevor der Antrag auf Förderung beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) gestellt worden ist. Nur dann ist die Maßnahme förderfähig. Wichtig: Relevant ist hierfür der Posteingang beim BAG, über den es eine Bestätigung gibt. Es muss also nicht abgewartet werden, bis die Bewilligung tatsächlich erfolgt ist.
Falls Sie Fragen haben, weitere Informationen wünschen oder bereits ein konkretes Angebot haben möchten, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
10. Wie errechnet man den maximalen Förderhöchstbetrag für ein Unternehmen?
Die Sache ist etwas kompliziert: Es gibt insgesamt drei Grenzbeträge, die alle zugleich erfüllt sein müssen.
Die Höchstgrenze aller De-minimis-Beihilfen für ein Unternehmen des Transportsektors liegt laut EU-Verordnung bei € 33.000 im Jahr.
Zur Berechnung, wie viel Förderbeitrag es für die von Ihnen vorgesehenen Maßnahmen gibt, sind zwei wesentliche Kennzahlen relevant:
- zum einen der im jeweiligen Unternehmen vorhandene Bestand an schweren Nutzfahrzeugen zum Stichtag 31.10.2009,
- zum anderen die Anzahl der Fahrzeuge, bei denen eine entsprechende Maßnahme durchgeführt werden soll, z.B. die Nachrüstung mit einem Partikelfilter.
Im Klartext: Pro vorhandenes schweres Nutzfahrzeug im Unternehmen ist in der Richtlinie ein Fördersatz von bis zu € 2.000 festgesetzt. Der Förderhöchstbetrag für ein Unternehmen errechnet sich nun aus der Anzahl der vorhandenen schweren Nutzfahrzeuge, multipliziert mit 2.000. Bei zum Beispiel einem Bestand von zehn Fahrzeugen ergäbe sich damit ein Förderhöchstbetrag von € 20.000 pro Jahr.
Für die konkret vorgesehene(n) fahrzeugbezogenen Maßnahme(n) selbst gilt nun, dass pro schweres Nutzfahrzeug, an dem die Maßnahme(n) durchgeführt wird (werden), in unserem Fall beispielsweise der Einbau eines Partikelfilters, ein Höchstbetrag von € 3.600 gilt. Mehr als das kann man also an Förderung je Fahrzeug nicht erhalten.
Wir haben hierzu eine Berechnungshilfe für Sie erstellt, unseren Kalkulator.
Kalkulator
11. Kann der Höchstbetrag für den Einbau eines Partikelfilters von
€ 3.600 je Fahrzeug in jedem Fall erreicht werden?
Nicht unbedingt. In unserem Beispiel mit einem Unternehmens-Förderhöchstsatz von € 20.000 (10 schwere Nutzfahrzeuge zum 31. Oktober 2009 im Bestand) könnten Sie also bei fünf Fahrzeugen den Höchstbetrag von € 3.600 in Anspruch nehmen. Wollen Sie sechs oder mehr Fahrzeuge nachrüsten, reduziert sich der Satz entsprechend.
Wie das konkret von statten geht, das können Sie selbst berechnen – mit unserem Kalkulator.
Kalkulator
12. Welcher Zeitpunkt ist für den dem Förderhöchstbetrag zugrunde liegenden Fahrzeugbestand maßgeblich?
Wie beschrieben, der relevante Stichtag ist der 31. Oktober des dem Förderjahr vorausgehenden Jahres. Der Antragsteller muss die Anzahl der zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge in seinem Unternehmen mit geeigneten Unterlagen glaubhaft machen (siehe Förderrichtlinie). Es ist allerdings kein Nachweis erforderlich, ob für das mautpflichtige Fahrzeug auch tatsächlich Maut entrichtet wurde. Auch Fahrzeuge, die (teilweise) von der Maut befreit sind, werden zur Ermittlung der Förderhöchstgrenze herangezogen.
13. Wo gibt es weitere Informationsmöglichkeiten bezüglich De-minimis-Förderung?
Das BAG hält Informationen auf seiner Website, über eine Hotline oder per E-Mail-Abfrage bereit:
www.bag.bund.de
Hotline: +49 (0)221 . 5776-2699 (montags bis donnerstags 9 - 15 Uhr / freitags 9 - 14.30 Uhr)
E-Mail: info.foerderprogramme@bag.bund.de
14. Wer profitiert eigentlich von der De-minimis-Förderung?
Zunächst einmal Sie als Transportgewerbe! Weil Sie einen nicht rückzahlbaren Barzuschuss für die Anschaffung z.B. eines Partikelfilters erhalten. Im Ergebnis reduzieren sich dadurch Ihre Investitionskosten, der Partikelfilter rechnet sich noch schneller über die Mautersparnisse (Euro-IV-Satz), einen gesteigerten Wiederverkaufswert und die grüne Umwelt-Plakette. Und der Gesundheit und der Umwelt hilft es auch.
Aber ähnlich wie bei der Abwrackprämie bzw. Umweltprämie für die Neuanschaffung von Autos profitieren neben den privaten Verbrauchern und den Automobilherstellern auch andere Industrien davon, weil Rohstoffe, Vor- und Zwischenprodukte sowie Waren bestellt, produziert und selbstverständlich auch transportiert werden müssen.
Wir bei TWINTEC beispielsweise beziehen etwas mehr als die Hälfte unserer Gesamtleistung von Dritten. Unsere Metall-Filtersubstrate kommen von einem renommierten Zulieferer der Fahrzeugindustrie; wir bestellen Material von der chemischen Industrie für unsere katalytischen Beschichtungen und vergeben Schweißaufträge an die Canning-Industrie. Unsere Logistik haben wir vollständig an spezialisierte Unternehmen outgesourced – jährlich immerhin ein siebenstelliger Betrag.
In weiterer Linie also viele. So soll es auch sein.
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