Trotz erheblicher Fortschritte in der Verringerung der Emissionen (Schadstoffausstoß) aus Verbrennungsmotoren in den vergangenen beiden Jahrzehnten infolge verringerter Motorrohemissionen und wirkungsvolleren Abgasnachbehandlungssystemen gelingt es insbesondere den großen Ballungsgebieten der Welt nur ungenügend, geltende Immissionsgrenzwerte (Schadstoffeinwirkung) wie die der EU einzuhalten. Gründe hierfür sind u. a. der beständig ansteigende Motorisierungsgrad und steigende Fahrleistungen. Der Schadstoffausstoß muss in allen Industrienationen weiter erheblich gesenkt werden. Entsprechend wurden in vielen Ballungsräumen der Erde hierfür z. T. sehr unterschiedliche Gesetze verabschiedet.
Jedoch gelten die strengen Emissionsgrenzwerte immer nur für den verhältnismäßig geringen Anteil der neu in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge und Maschinen. Das allein reicht meistens nicht aus, um die regional vorgegebenen Immissionsgrenzwerte einzuhalten. Den weit größeren Effekt könnte die Auf- oder Nachrüstung der Bestandsfahrzeuge und -Maschinen mit modernen Abgasnachbehandlungssystemen auf den höchstmöglichen Standard erzielen. In Deutschland werden beispielsweise Pkw emissionsabhängig besteuert. Je höher der Schadstoffausstoß, desto höher ist die zu entrichtende Kraftfahrzeugsteuer („Kfz-Steuer“). Die Nachrüstung mit emissionsmindernden Systemen wird also mit zum Teil erheblich niedrigeren Steuersätzen belohnt.
Wie in anderen Teilen der Erde werden auch in der EU aktuell Partikelemissionen von Dieselmotoren sehr kritisch diskutiert. Zur Einhaltung der sogenannten PM10-Grenzwerte der EU-Luftqualitiätsrichtlinie bereiten einige EU-Länder derzeit Programme zur Nachrüstung von Kraftfahrzeugen mit Diesel-Partikelminderungssystemen vor bzw. sind diese bereits in Kraft getreten. Damit verbunden werden finanzielle Anreize und/oder Benutzervorteile (z.B. Ausnahme von Fahrbeschränkungen/-verboten). Nachfolgend werden einige dieser Regelungen beschrieben.
Seit dem 1. Januar 2005 gilt die sogenannte EU-Luftqualitätsrichtlinie 1999/30/EG, die bestimmte Imissionsgrenzwerte, u.a. für Feinstäube festlegt. Der Grenzwert für Feinstaub (PM 10), z. B. in Form von Rußpartikel-Emissionen aus Diesel-Motoren, beträgt 50µg/m3 als Tagesmittelwert und darf seit 2005 an max. 35 Tagen im Jahr überschritten werden. Dieser Grenzwert wird immer wieder überschritten, laut Umweltbundesamt zum Beispiel im Jahr 2006 in vielen deutschen Kommunen an mehr als 100 Tagen. Einige Beispiele sehen Sie hier.
Rangliste FeinstaubDie Feinstaubimissionen, z. B. durch Rußpartikel aus Diesel-Motoren, sind bezüglich des regionalen Aufkommens stark von den jeweiligen metereologischen Bedingungen abhängig und lassen sich nicht immer mit starken Belastungen nur den regionalen bzw. industriellen Ballungszentren zuordnen. Das hat Folgen für alle betroffenen Regionen: Bei Überschreitung des Grenzwertes an mehr als 30 Tagen sind zwingend Gegenmaßnahmen einzuleiten (Erstellung eines Luftreinhalteplans). Ansonsten drohen Sanktionen - sei es in der Form, dass Einwohner gerichtlich das Ergreifen von Gegenmaßnahmen durch die zuständige Kommune erzwingen können, oder dass Kommunen durch Bußgelder der EU hierzu angehalten werden können.
Bekannteste Gegenmaßnahmen dürften die teilweise bereits bestehenden Fahrverbote/-beschränkungen sein. Denkbar wären auch City-Maut-Modelle (wie in London geplant) oder allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkungen. Oder man fördert die Nachrüstung der Fahrzeuge mit moderner emissionsmindernder Abgastechnik, sei es durch direkte Zuschüsse oder steuerlich.
| Plakette | Rot![]() |
Gelb![]() |
Grün![]() |
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| Benzin, Gas, Ethanol (Fremdzündung) | Pkw bzw. Fahrzeuge der Klasse M1 | 01, 02, 14, 16, 18 bis 70, - 71 bis 75 -1),77 | ||
| Nutzfahrzeuge bzw. Fahrzeuge der Klassen M2, M3 und N | 30 bis 55, 60, 61, -70, 71, 80, 81, 83, 84, 90, 91- 1) | |||
| Diesel, Biodiesel (Selbstzündung) | Pkw bzw. Fzg der Klasse M1 zusätzlich mit PMS* nachgerüstet auf | Stufe PM 01: 19, 20, 23, 24 Stufe PM 0: 14, 16, 18, 21, 22, 34, 40, 77 |
Stufe PM 0: 28, 29 Stufe PM 1: 14, 16, 18, 21, 22, 25 bis 27, 34, 35, 40, 41, 71, 77 |
Stufe PM 1: 272), 49-52 Stufe PM 2: 30, 31, 36, 37, 42, 44-48, 67-70 Stufe PM 3: 32, 33, 38, 39, 43, 53-66 Stufe PM 4: 44 bis 70 |
| Pkw bzw. Fzg der Klasse M1 | 25-29,35,41,71 | 30, 31, 36, 37, 42, 44-52, 72 | 32, 33, 38, 39, 43, 53-70, 73-75 PM 5 |
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| Nutzfahrzeuge bzw. Fahrzeuge der Klassen M2,M3 und N | 20, 21, 22, 33, 43, 53, 60, 61 | 34, 44, 54, 70, 71 | 35, 45, 55, 80, 81, 83, 84, 90, 91 | |
| Nutzfahrzeuge bzw. Fahrzeuge der Klassen M2,M3 und N zusätzlich mit PMS nachgerüstet auf | Stufe PMK 01: 40-42, 50-52 Stufe PMK 0: 10-12, 30-32, 40-42, 50-52 |
Stufe PMK 0: 43, 53 Stufe PMK 1: 10-12, 20-22, 30-33, 40-43, 50-53, 60, 61 |
Stufe PMK 1: 44, 54 Stufe PMK 2: 10-12, 20-22, 30-34, 40-45, 50-55, 60, 61, 70, 71 Stufe PMK 3: 33-35, 44, 45, 54, 55, 60, 61 Stufe PMK 4: 33-35, 44, 45, 54, 55, 60, 61 |
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Die Partikelemissionen aus Dieselmotoren tragen erheblich zur Feinstaubbelastung bei. Daher können zur Minderung für stark emittierende Fahrzeuge örtliche Fahrbeschränkungen unabweisbar sein. Durch Plaketten gekennzeichnete Kraftfahrzeuge können von solchen Beschränkungen, über die auf kommunaler Ebene entschieden wird, ganz oder teilweise ausgenommen werden. Gekennzeichnet werden Personenkraftwagen, Wohnmobile, Lastkraftwagen und Busse von Euro 2 bis Euro 4 (Pkw) und Euro 2 bis Euro 5 (Lkw, Busse) nach den von den Fahrzeugen eingehaltenen europäischen Grenzwertstufen. Durch die Nachrüstung der Fahrzeuge mit einem Diesel-Partikelminderungssystem können Fahrzeughalter die Eingruppierung in eine bessere Schadstoffgruppe erreichen. Die Plaketten erhalten je nach Schadstoffklasse unterschiedliche Farben (Rot – Gelb – Grün). Die bestmögliche Plakette, die vergeben wird, ist die sogenannte Grüne Plakette mit der Schadstoffgruppe 4. Diese Plakette erhalten Fahrzeuge mit der Abgasnorm Euro 4 und beispielsweise die mit einem Diesel-Partikelminderungssystem wie dem TWINTEC-Rußfilterkat nachgerüstete Dieselfahrzeuge der Euro-3-Abgasnorm.
Ausgabestellen für die Plaketten sind neben den Kfz-Zulassungsstellen die Technischen Überwachungsvereine (TÜV) und über 30.000 zur Abgasuntersuchung zugelassene Werkstätten. Über den Erwerb der Plakette kann der Autofahrer selbst entscheiden. Wer allerdings in Zeiten einer Verkehrsbeschränkung in eine Umweltzone einfährt und dort ohne eine Plakette angetroffen wird, der muss mit einem Bußgeld und einem Punkt in Flensburg rechnen - unabhängig davon, ob das Fahrzeug einen Rußfilter hat. Denn der Überwachungsbeamte vor Ort kann und muss auch nicht in jedem Einzelfall den Halter/ Fahrer ermitteln, Einsicht in die Fahrzeugpapiere nehmen und die Schadstoffklasse feststellen. Das gilt im übrigen auch für Fahrzeuge mit Benzinmotoren.
Die (steuerliche) Förderung der Nachrüstung von Diesel-Pkw mit Diesel-Partikelminderungssystemen zur Reduzierung der Feinstaubemissionen war schon seit vielen Jahren Gegenstand der öffentlichen Diskussion in Deutschland. Da die Kraftfahrzeugsteuer jedoch in die Zuständigkeit der Bundesländer fällt, bedurfte es eines umfassenden Abstimmungsprozesses zwischen Bundesregierung und den Regierungen der 16 Bundesländer.
Das Bundeskabinett hat am 29. November 2006 die steuerliche Förderung der Nachrüstung von Diesel-Pkw mit Partikelminderungssystemen durch das „Vierte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes“ auf den Gesetzgebungsweg gebracht. Am 9. März 2007 hat der Bundesrat die Gesetzgebung für eine steuerliche Förderung mit Partikelminderungssystemen abschließend behandelt und damit ist das Gesetz nun endgültig zum 1. April 2007 in Kraft getreten. Das heißt im Klartext: Diesel-Pkw, die vor dem 1. Januar 2007 erstmals zugelassen und in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 mit wirksamer Partikelminderungstechnik nachgerüstet wurden bzw. werden, erhalten eine befristete Steuerbefreiung im Wert von 330 Euro.
Die Steuerbefreiung beginnt jeweils mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen nachgewiesen werden. Nicht nachgerüstete Pkw mit Dieselmotor und erstmaliger Zulassung bis zum 31. Dezember 2006 sowie Neufahrzeuge, die den künftigen Euro-5-Norm-Partikelgrenzwert von 5 mg/km nicht einhalten, werden in der Zeit vom 1. April 2007 bis 31. März 2011, also für vier Jahre, mit einem Zuschlag zur Kraftfahrzeugsteuer besteuert. Dieser Malus beträgt 1,20 Euro je 100 Kubikzentimeter Hubraum.
Italien hat am 17. August 2006 eine Richtlinie zur Nachrüstung von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen mit Partikelminderungssystemen zur Notifizierung an die EU übermittelt. Diese Richtlinie lehnt sich grundsätzlich an die deutsche Regelung an, differiert jedoch in einigen Punkten. Ein geplanter Einführungstermin in Italien ist uns derzeit nicht bekannt.
Entsprechend dem Beschluss der Landesregierung der autonomen Provinz Bozen-Südtirol, veröffentlich im Amtsblatt der Region Nr. 3684, Nr. 46 vom 16. November 2004 („Technische Richtlinie zur Anerkennung von Partikelfiltersystemen zur Nachrüstung der Kraftfahrzeuge“), gewährt die Landesregierung Steuererleichterungen für Kraftfahrzeuge, die mit einem Partikelfilter nachgerüstet werden und den Anforderungen der Südtiroler Richtlinie oder den Förderungsrichtlinien der österreichischen Bundesländer Salzburg oder Steiermark entsprechen. Diese Filter ermöglichen eine Minderung der Feinstaubemissionen von mindestens 30 % der Partikelmasse und eine erhebliche Reduzierung der Partikelanzahl. Südtirol gewährt den so nachgerüsteten Pkw eine Befreiung von der Kfz-Steuer für zwei Jahre sowie Ausnahmen von Fahrverboten.
Die TWINTEC-Rußfilterkats sind in Südtirol anerkannt.
In den Bundesländern Steiermark, Salzburg und Oberösterreich gab und gibt es verschiedene Modelle zur Förderung der Nachrüstung von Kraftfahrzeugen mit Diesel-Partikelminderungssystemen.
Die Landesregierung der Steiermark hat im Jahr 2005 den Beschluss gefasst, die Nachrüstung von dieselbetriebenen Fahrzeugen mit einem Rußfilterkatalysator durch einen Betrag von 300 Euro für Pkw und von 700 Euro für Lkw ab 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht zu fördern. Auch einige steirische Gemeinden (Gössendorf, Kapfenberg, Knittelfeld und Lieboch), die von der Feinstaubproblematik besonders betroffen sind, förderten zusätzlich den Einbau des Rußfilterkatalysators. Die Stadt Graz zahlte einen zusätzlichen Förderbetrag von 100 Euro. Die Abwicklung erfolgte über die Kfz-Werkstätten. Zum 31. März 2007 ist die Förderung ausgelaufen.
, bzw. den Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich, verlautbart in der Amtlichen Linzer Zeitung vom 24. Januar 2002, Folge 2/2002, gewährt das Land Oberösterreich einen Förderbetrag von 300 Euro bei der Nachrüstung eines Diesel-Pkw mit einem Partikelminderungssystem. www.land-oberoesterreich.gv.at (Stichwort: Diesel-Partikelfilter Sonderförderungsaktion) In Kärnten fördert bisher nur Klagenfurt die Nachrüstung mit umweltfreundlichen Technologien. Unter www.klagenfurt.at (Stichwort: „Förderung – Umweltverträgliche Mobilität“) finden Sie dazu weitere Informationen.
Die TWINTEC-Rußfilterkats sind in allen drei österreichischen Bundesländern sowie in Klagenfurt anerkannt.